Die Verordnung

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Nachfolgend ist die Rechtsverordnung für das NSG “Auf der Hardt” vom 16. Mai 1997 (Land Rheinland-Pfalz, Deutschland) teilweise wiedergeben (zitiert).

 

“Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet „Auf der Hardt“, Landkreis Neuwied

Vom 16. Mai 1997

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Auf der Hardt“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 35,4 ha und umfasst in der Stadt Neuwied Teile der Gemarkungen Altwied und Segendorf wie folgt:

.....

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände und –wiesen

1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,

2. wegen ihrer landschaftsprägenden besonderen Eigenart sowie

3. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

4. dauerhafte Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

5. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

7. Erdaufschlüsse anzulegen,

8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

11. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

12. außerhalb der hierfür speziell angelegten Feuerstellen Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

13. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

14. Wald oder Streuobstbestände zu roden,

15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

18. wildwachsende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

20. Modellflugzeuge oder Luftsportgeräte zu betreiben,

21. chemische Mittel mit Ausnahme von Fungiziden im Obstbau einzusetzen,

22. die Wege und Pfade ohne vernünftigen Grund zu verlassen,

23. außerhalb der Wege zu reiten,

24. Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

25. anorganischen Dünger auszubringen,

26. die mageren Grünlandflächen mit Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied Flur 5, Flurstücke: ... zu beweiden oder vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu mähen sowie auf diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger auszubringen,

27. die mageren Grünflächen mit Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied Flur 5, Flurstücke: ... vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu beweiden oder zu mähen sowie auf diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger auszubringen,

28. die übrigen Grünlandflächen – mit Ausnahme der Flurstücke ... in der Flur 5 Gem. Altwied – vor dem gemeinsam zwischen dem im Naturschutzgebiet wirtschaftenden Landwirt/Schafhalter und der oberen Landespflegebehörde jährlich abzustimmenden Termin zu mähen oder mit Schafen bzw. mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha zu beweiden, wobei eine Mahd oder Beweidung auf jeweils mindestens ca. 50 % dieser Flächen nach dem Abstimmungstermin gewährleistet wird,

29. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen.

 

§ 5

Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten, Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zur verlegen.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 4, 13, 14, 15, 21, 24, 25, 26, 27, und 28. Dies schließt die weitere Nutzung der Streuobstbestände inklusive Baumschnitt ausdrücklich ein,

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie der Sportfischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten sowie die Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen in den Fließgewässern,

3. für die genehmigte Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer mit der Einschränkung des § 4 Nrn. 12, 16, 21 und 29,

4. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung dienen,

5. für die Unterhaltung und notwendige Erweiterung des Kabelnetzes der Deutschen Telekom AG.

Die Nrn. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Handlungen dem Schutzzweck dieses Naturschutzgebietes zuwider laufen.

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 7

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 8

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

...

 

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 16. Mai 1997” - Zitat Ende -

 

Die vollständige Rechtsverordnung in der Fassung von 1997 ist über das Internet unter dem nachfolgenden Link zugänglich: Link zur Rechtsverordnung.

 

Die NSG-Verordnung von 1997 (ihre schriftliche Form) wurden bislang nicht verändert (Stand März 2006). Die Änderungen in den Pflegearten werden mit einem Absatz in der Verordnung begründet, der der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dient. Auf der Seite Struktur des NSG wird das “Flächenpuzzle” des NSG dargestellt. Von der dort abgebildeten Grafik ausgehend können Sie einige Entwicklungen in diesem Gebiet (am Bildschirm) erforschen.

 

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